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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5648/14

Datum:
18.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 5648/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0518.21K5648.14.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenpauschale ambulante Pflegeeinrichtung Wohngemeinschaft Pflegeleistung Betreuungsleistung Versorgung, hauswirtschaftliche Heimaufsicht Wohngruppenzuschlag Selbstbestimmtheit Versorgungsvertrag
Normen:
PfG NRW § 10 Abs 1; AmbPFFV § 3; PfG NRW § 9 Abs 1; AmbPFFV § 1; AmbPFFV § 4
Leitsätze:

Der Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale steht einer ambulanten Pflegeeinrichtung nur dann zu, wenn die Art der Leistungserbringung auch eine ambulante Pflege darstellt.

Den Regelungen des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV sind keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, wann die Tätigkeit eines Pflegedienstes noch eine ambulante Pflege darstellt und in welchen Fällen die Art der Leistungserbringung diese Grenze dahingehend überschreitet, dass die Gesamtumstände eher dem Bild der Erbringung von Leistungen entsprechen, die einer stationären Einrichtung vorbehalten sind.

Die Bildung eines Prüfungsmaßstabes zur Grenzziehung orientiert sich angesichts der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV im Recht der Sozialen Pflegeversicherung anhand sozialversicherungsrechtlicher und sozialleistungsrechtlicher Kriterien. Aufgrund der inhaltlichen Nähe bieten aber auch heimordnungsrechtliche bzw. heimaufsichtsrechtliche Kriterien hilfreiche Anhaltspunkte für die Entwicklung eines Beurteilungsmaßstabes.

Das Gericht hat im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Bewohner in der Pflegeeinrichtung für tracheotomierte und / oder dauerbeatmete Patienten unter Bedingungen gewohnt haben, die dem Gesamtbild einer ambulanten Pflege entsprechen. Es fehlt insbesondere am Nachweis der hinreichenden Trennung der den Lebenskreis der Bewohner berührenden Vertragsverhältnisse (Mietverhältnis, Pflege, Betreuung), am Nachweis der Unabhängigkeit der Bewohner vom leistungserbringenden Pflegedienst sowie am Nachweis, dass die Bewohner selbstbestimmt ihren Alltag regeln können.

(Fortführung der Rspr. der Kammer: Urteile vom 08.04.2016 - 21 K 4982/13 - und - 21 K 1654/14 -)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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