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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4982/13

Datum:
08.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4982/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0408.21K4982.13.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenpauschale ambulante Pflegeeinrichtung Wohngemeinschaft Seniorenwohngemeinschaft Pflegeleistung Betreuungsleistung Versorgung, hauswirtschaftliche Heimaufsicht Wohngruppenzuschlag Selbstbestimmtheit Versorgungsvertrag
Normen:
PfG NRW § 10 Abs. 1; AmbPFFV § 3; PfG NRW § 9 Abs. 1; AmbPFFV § 1; AmbPFFV § 4
Leitsätze:

Der Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale steht einer ambulanten Pflegeeinrichtung nur dann zu, wenn die Art der Leistungserbringung auch eine ambulante Pflege darstellt.

Den Regelungen des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV sind keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, wann die Tätigkeit eines Pflegedienstes noch eine ambulante Pflege darstellt und in welchen Fällen die Art der Leistungserbringung diese Grenze dahingehend überschreitet, dass die Gesamtumstände eher dem Bild der Erbringung von Leistungen entsprechen, die einer stationären Einrichtung vorbehalten sind.

Die Bildung eines Prüfungsmaßstabes zur Grenzziehung orientiert sich angesichts der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV im Recht der Sozialen Pflegeversicherung anhand sozialversicherungsrechtlicher und sozialleistungsrechtlicher Kriterien. Aufgrund der inhaltlichen Nähe bieten aber auch heimord-nungsrechtliche bzw. heimaufsichtsrechtliche Kriterien hilfreiche Anhaltspunkte für die Entwicklung eines Beurteilungsmaßstabes.

Die Kammer hat im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Bewohner in der Senioreneinrichtung unter Bedingungen gewohnt haben, die dem Gesamtbild einer ambulanten Pflege entsprechen. Es fehlt ins-besondere am Nachweis der fehlenden Verbundenheit zwischen Vermieterin und Klägerin, am Nachweis der Unabhängigkeit der Bewohner vom leistungserbringenden Pflegedienst sowie am Nachweis, dass die Bewohner selbstbestimmt ihren Alltag regeln können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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