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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 8814/15

Datum:
26.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 8814/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1026.20K8814.15.00
 
Schlagworte:
Versorgungswerk Zahnärztekammer Witwenrente Wiederverheiratung auflösende Bedingung Rentenbescheid Erstattungsverlangen Vertrauensschutz Entreicherung Verjährung Eheregister Eheurkunde Ortsrecht Nevada Satzungsautonomie
Normen:
§§36 Abs. 2 Nr. 2; 43 Abs.2; 48; 49a Abs. 1 u. 2 Satz 2 VwVfG NRW; § 6a Abs. 4 u. 6 HeilBerG; §§ 34 Abs. 1; 54 Abs. 2; 57 Satz 1 Nr. 3 PStG; §§ 195; 199 Abs. 1 u. 4; 215 BGB
Leitsätze:

1. Erhält die Witwe eines Zahnarztes, der Mitglied im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein war, nach dessen Tod Witwenrente, steht der Witwenrentenbescheid unter der auflösenden Bedingung einer erneuten Eheschließung der Witwe. Heiratet die Witwe erneut, bedarf es einer Aufhebung des Rentenbescheides nach §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht mehr.

2. Erfolgt die erneute Eheschließung im Ausland und wird die Ehe auf Antrag der Eheleute gemäß § 34 Abs. 1 PStG im deutschen Eheregister nachbeurkundet, entfällt der Anspruch auf Witwenrente schon mit der Eheschließung im Ausland, nicht erst mit der Eintragung der Ehe in das deutsche Eheregister.

3. Auf Vertrauensschutz kann sich die Witwe gegenüber einem Erstattungsverlangen des Versorgungswerkes nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht berufen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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