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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 55/16

Datum:
07.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 55/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1207.20K55.16.00
 
Schlagworte:
Lebensbescheinigung Lebensnachweis Mitwirkungsobliegenheit Altersrente Versorgungswerk
Normen:
§ 16 Abs 7 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein
Leitsätze:

1) Ein Versorgungswerk ist berechtigt, die Auszahlung einer Altersrente von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig zu machen.

2) Das rentenberechtigte Mitglied des Versorgungswerk trifft insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit nach der Satzung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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