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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5425/15

Datum:
07.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 5425/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0707.20K5425.15.00
 
Schlagworte:
Akteneinsicht Gebot des effeltiven Rechtsschutzes Betriebsgeheimnis Geschäftsgeheimnis informationelle Selbstbestimmung Ermessen
Normen:
ZPO § 299 Abs 2
Leitsätze:

1. Die potentiell Geschädigten eines Kartells haben nach § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Einsicht in die Prozessakten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in dem ein von der Kartellbuße betroffenes Unternehmen einen ehemaligen Mitarbeiter auf Erstattung der Kartellbuße in Anspruch nimmt.

2. Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß gegen das Kartellverbot ergibt, sind in aller Regel keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, auf die sich das Unternehmen gegenüber dem Informationsinteresse der Geschädigten berufen kann.

 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E.          vom 29. Juni 2015 wird das beklagte Land verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Akten und Aktenbestandteile des beim Landesarbeitsgericht E.          unter dem Aktenzeichen 16 Sa 000/14 geführten Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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