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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 1831/15

Datum:
27.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1831/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0427.20K1831.15.00
 
Schlagworte:
IHK Betriebsstätte Verjährung
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG; § 12 AO; § 171 Abs. 10 AO
Leitsätze:

1. Die Klägerin, welche zur Erfüllung eines Werkvertrags die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften in eigener Regie und Verantwortung nutzte, die Arbeitsabläufe sowie die Einteilung, Überwachung und Überprüfung ihrer Arbeitnehmer bestimmte und in den Räumlichkeiten eigenverantwortlich wertschöpfend tätig wurde, hatte eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die ihr zur ständigen Benutzung zur Verfügung gestellten Geschäftseinrichtung inne.

2. Die Frist für die Festsetzung eines IHK-Beitrags endet nicht, solange ein Gewerbesteuermessbescheid noch zulässigerweise erlassen oder geändert werden kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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