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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 4093/11

Datum:
10.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4093/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0610.1K4093.11.00
 
Schlagworte:
Bindungswirkung Verfassungsgerichtshof NRW Landesverfassungsgericht Kommualverfassungsbeschwerde Gemeindefinanzierungsgesetz 2011
Normen:
§ 26 Abs. 1 VGHG NW; Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG; § 91 Satz 2 BVerfGG; Art. 100 Abs. 1 GG
Leitsätze:

1. Die Bindungswirkung (§ 26 Abs. 1 VGHG NRW) einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW über eine Kommunalverfassungsbeschwerde erstreckt sich über den Prüfungsmaßstab der Landesverfassung hinaus mittelbar auf Art. 28 Abs. 2 GG, da der Verfassungsgerichtshof sicherzustellen hat, dass die Selbstverwaltungsgarantie der Landesverfassung das von Art. 28 Abs. 2 GG gebotene materielle Schutzniveau gewährleistet.

2. Die für die Kommunalverfassungsbeschwerde geltende Subsidiaritätsklausel (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG) ist nicht auf andere Verfahrensarten - insbesondere nicht auf die Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG - anzuwenden.

3. Die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG darf aber nicht dazu führen, dass die Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG umgangen und der Kommune auf dem Umweg über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewissermaßen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eröffnet wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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