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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 389/15

Datum:
22.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 389/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0222.1K389.15.00
 
Schlagworte:
Wahl Rat Ausschuss geheime Wahl Stimmzettel
Normen:
§ 50 Abs. 2 S. 1 GemO NW; § 50 Abs. 3 GemO NW; § 50 Abs. 4 GemO NW
Leitsätze:

§ 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, wonach Wahlen im Rat einer Gemeinde, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen werden, gilt auch für die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses (§ 50 Abs. 3 Sätze 2-6 GO NRW) und die Wahl von Vertretern oder Mitgliedern in Gremien (§ 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW).

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die in der Sitzung des Beklagten am 25. September 2014 unter TOP 17, 19, 22, 23, 25 und 26.2, Ziffern 1.2 und 1.4 durchgeführten Wahlen ungültig sind.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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