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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 3757/15

Datum:
15.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3757/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1215.1K3757.15.00
 
Normen:
§ 48 Abs. 2 GemO NW
Leitsätze:

1. Der abstrakt-generelle Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen über Grundstücksgeschäfte durch die Geschäftsordnung des Rates einer Gemeinde ist zulässig (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -, juris).

2. Das gilt auch, wenn die Beratung im Rat den Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Gemeinde und einer GmbH betrifft, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde ist, da die Offenbarung von Einzelheiten des Vertrags, insbesondere des Mietzinses, die Verhandlungsposition der Gemeinde und der GmbH in künftigen Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern schwächen könnte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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