Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 246/15

Datum:
22.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 246/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0222.1K246.15.00
 
Schlagworte:
Rat Ratssitzung Tagesordnung
Normen:
§ 48 Abs. 1 S. 2 GemO NW
Leitsätze:

1. Der (Ober-)Bürgermeister und - im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW - der Rat können Vorschläge einzelner Ratsmitglieder auch dann in die Tagesordnung aufnehmen, wenn das Quorum nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht erfüllt wird.

2. Spätestens ab Beginn der Ratssitzung kann der (Ober-)Bürgermeister einen aufgenommenen Tagesordnungspunkt nicht mehr absetzen.

3. Dem (Ober-)Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich der in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstände zu. Allein der Rat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden, auch wenn die Entscheidung allein darin bestehen sollte, sich für unzuständig zu erklären.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin unter den Überschriften „Adäquate Reaktionen auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ sowie „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer Drittstaaten“ bereits formell in den Rat eingebrachten Anträge erneut auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Rates der Stadt S.         zu setzen und über diese eine Abstimmung zuzulassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank