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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 6935/15

Datum:
19.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6935/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0719.19K6935.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1791/16
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für die Beschulung durch die Web Individualschule vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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