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Zur Unterscheidung zwischen Bullterrier und Miniatur-Bullterrier
Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 28. September 2016) ist das Verfahren beendet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,- EUR.
Gründe:
2Mit der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Ziffer 1 Satz 1 aufgegeben, ihren M. gerufenen, damals ungechipten Hund zur Begutachtung seiner Rassezugehörigkeit am 11. Oktober 2016 im Amt für Verbraucherschutz der amtlichen Tierärztin vorzustellen und bei Zuwiderhandlung zu Satz 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht. Ferner ist der Antragstellerin zu Ziffer 3 aufgegeben worden, den Hund M. ab sofort und bis zur abschließenden Klärung seiner Rassezugehörigkeit nur noch mit einem allseitig fest umschlossenen Maulkorb auszuführen; insoweit ist unter Ziffer 6 bei Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht worden. Hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 28. September 2016 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insofern war daher deklaratorisch die Beendigung des Verfahrens auszusprechen, ungeachtet der Frage, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Dies erscheint zweifelhaft, weil wegen des Nichterscheinens der Antragstellerin am 28. September 2016 ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann.
3Gegen Ziffer 3 dieser Ordnungsverfügung sowie gegen die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 richtet sich der am 10. Oktober 2016 eingegangene Antrag mit dem noch streitigen Begehren,
4die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gleichen Rubrums mit dem Az. 18 K 11662/16 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Stadt E. vom 28. September 2016 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 6 derselben Ordnungsverfügung erstmals anzuordnen.
5Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernissen. Die Antragsgegnerin hat darin auf einzelfallbezogene Erwägungen abgestellt, die über das Interesse am Erlass der Ordnungsverfügung als solcher hinaus gehen.
7Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung ergibt keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der im Eilverfahren noch angegriffenen Regelungen zu Ziffer 3 und Ziffer 6 teilweise. Auch im Übrigen muss das private Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme zurücktreten.
8Die Anordnung zu Ziffer 3 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
9Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Regelung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Dies schließt es ein, für einen Übergangszeitraum bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes vorläufige Maßnahmen zu treffen. Die Haltung eines Hundes der Rasse Bullterrier wird nach dem Landeshundegesetz strengen formellen (insbesondere Erlaubnispflicht, vergleiche § 4 LHundG) und materiellen (insbesondere Maulkorb-und Leinenzwang, vergleiche § 5 Abs. 2 LHundG NRW) Beschränkungen unterworfen, sofern sie wegen des Erfordernisses eines besonderen (privaten oder öffentlichen) Interesses an der Haltung überhaupt erlaubnisfähig ist. Angesichts dessen begründet es den erheblichen Verdacht einer Gefahr, wenn ein Hund gehalten wird, dessen Rasse unklar ist, jedoch die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen der Rasse nach gefährlichen Hund handelt. Bis zur endgültigen Aufklärung können daher solche vorläufigen Maßnahmen getroffen werden, die sich am Schutzzweck der Regelungen betreffend die Haltung gefährlicher Hunde orientieren.
10Das Gericht kann es nicht beanstanden, dass das Ordnungsamt der Antragsgegnerin es als offen ansieht, ob es sich bei M. um einen Hund der Rasse Bullterrier handelt.
11Die Antragstellerin hat bislang nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihrem Hund um einen solchen der Rasse Miniatur-Bullterrier handelt. Sie hat bei dem Steueramt der Antragsgegnerin am 1. September 2016 elektronisch die Haltung eines 39 cm großen und 15 kg schweren Hundes angezeigt, dessen Rasse in der Anmeldung mit „Bull-Terrier (Miniatur)“ deklariert wird. Entgegen der eigenen Deklarierung des Hundes durch die Antragstellerin ist die Rasse des Hundes unklar. Die auf den eigenen Angaben der Antragstellerin beruhende Widerristhöhe des Hundes von 39 cm begründet den erheblichen Verdacht, bei diesem könne es sich um einen Bullterrier handeln. Dieser Verdacht ist weder durch ergiebige Abstammungsnachweise noch durch die gutachterliche Äußerung des Amtsveterinärs der Stadt C. vom 8. September 2016 ausgeräumt.
12Nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) von M. handelt es sich bei diesem wegen dessen Größe deutlich wahrscheinlicher um einen Bullterrier als um einen Miniatur-Bullterrier. Für den Phänotyp der Rasse Miniatur-Bullterrier dürfte M. zu groß sein, selbst wenn er lediglich eine Widerristhöhe von 39 cm erreichen würde, was im Übrigen noch der Kontrolle durch den zuständigen Amtstierarzt bedarf. Bei den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI, Weltorganisation der Kynologie mit zurzeit 91 Mitglieds- und Partnerländern mit Sitz in Belgien) anerkannten Hunderassen "Bullterrier" und "Miniatur-Bullterrier" handelt es sich um zwei verschiedene Rassen. Dem Bullterrier ist der FCI Standard Nr. 11 zugeordnet, dem Miniatur-Bullterrier der FCI Standard Nr. 359. Der Bullterrier ist kraft Landesrecht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW) ein gefährlicher Hund; der Miniatur-Bullterrier nicht. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur-Bullterrier vorhanden sind und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten soll, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Daraus folgt, dass bei einer Prüfung und Begutachtung der Rasse nach dem Phänotyp ein Hund mit den identischen phänotypischen Merkmalen von Bullterrier und Miniatur-Bullterrier dann kein Miniatur-Bullterrier sein kann, wenn er die Größe von 35,5 cm überschreitet. Ist der Hund kleiner oder gleich groß, kann es sich um einen Bullterrier (für diesen sind eben keine Mindestgrößen festgesetzt) oder um einen Miniatur-Bullterrier handeln. Ein Miniatur-Bullterrier unterscheidet sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen. Eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen ist bei vollständig wortgleichen Merkmalen der Rassebeschreibungen denklogisch schon deshalb nicht möglich, weil es an geeigneten Anknüpfungsmerkmalen in der Rassebeschreibung fehlt. Soweit bestimmte Gutachter einschließlich des Herrn Amtstierarzt N. der Auffassung sind, Bullterrier und Miniatur-Bullterrier durch besondere phänotypische Merkmale außerhalb der Größe voneinander differenzieren zu können und insofern auch in der Rechtsprechung bereits Gehör gefunden haben,
13vgl. zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2016, - 3 L 129/15 -, juris
14bestehen systematische Bedenken gegen diese Auffassung. Bei den von Herrn N. gefundenen „besonderen“ Merkmalen handelt es sich auf den ersten Blick voraussichtlich lediglich um geringfügige Abweichungen vom phänotypisch identischen Idealtyp von Bullterrier und Miniatur-Bullterrier gleichermaßen, die eine Differenzierung zwischen den wortgleich beschriebenen Rassen nicht ermöglichen. Herr N. hat nicht einmal den Versuch unternommen, die von ihm vermeintlich erkannten Merkmale, anhand derer er die Rassen unterscheiden will, bestimmten Merkmalen der Rassebeschreibungen des Miniatur-Bullterriers zuzuordnen, die bei dem Bullterrier nicht vorkommen.
15Einen ergiebigen Abstammungsnachweis kann die Antragstellerin ebenfalls nicht vorlegen.
16Es kann daher dahinstehen, dass der behauptete Vater von M. die Soll-Größe für Miniatur-Bullterrier um 2,5 cm überschreitet. Mit dem Hund hätte nicht gezüchtet werden dürfen, wie sich aus dem zweiten N.B. (nota bene) aller Rassebeschreibungen des FCI ergibt, wonach zur Zucht ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische (Hervorhebung durch das Gericht) Hunde verwendet werden sollen. Der behauptete Vater von M. wäre nicht rassetypisch, weil er für einen Miniatur-Bullterrier zu groß. Er überschreitet die Soll-Widerristhöhe, wenn auch nur geringfügig. Es bedarf keines wissenschaftlichen Nachweises, sondern liegt auf der Hand, dass bei der beabsichtigten Zucht von Miniatur-Bullterriern die Soll-Größe von 35,5 cm als phänotypisches Merkmal entwertet wird, wenn zur Zucht auch nur ein Elternteil zugelassen wird, welches das Kriterium „Widerristhöhe kleiner oder gleich 35,5 cm“ nicht erfüllt. Bei Anerkennung einer derartigen Zuchtpraxis würde die Einhaltung der Soll-Größe vom Zufall abhängen; es würden fortlaufend „abstammungsmäßig“ als Miniatur-Bullterrier bezeichnete Hunde geworfen, die den Rassestandard nicht mehr einhalten (können), sondern mit jeder Generation größer werden. Bei Zulassung einer solchen Zuchtpraxis wäre die Einhaltung der Soll-Größe der Beliebigkeit bzw. dem Zufall preisgegeben; auf mittlere Sicht wäre eine Unterscheidung des Miniatur-Bullterriers vom Bullterrier unmöglich. Auf dieses Ziel scheint die einschlägige deutsche Zuchtpraxis gerichtet, wenn Züchter in der Vergangenheit sogar Hunde mit einer Widerristhöhe von über 39 cm (!) in einer Häufigkeit zur Zucht von (als Miniatur-Bullterriern deklarierten) Hunden eingesetzt haben, die gemäß dem Schreiben des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) vom 21. Juni 2016 an den (ebenfalls gern als Gutachter auftretenden) Vorsitzenden der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde deutliche Kritik hervorgerufen hat. Aus Sicht des Gerichts besteht der Verdacht, dass in den einschlägigen Kreisen nicht die Absicht besteht, rassetypische Miniatur-Bullterrier zu züchten (diese wären nämlich kleiner oder gleich 35,5 cm groß), sondern solche Hunde, die dem Phänotyp des Bullterriers insbesondere aufgrund ihrer Größe (ganz oder annähernd) entsprechen, ohne dessen Namen tragen zu müssen. Die Gründe hierfür liegen angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Rassen auf der Hand.
17Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlungen gegen den Maulkorbzwang ist von Amts wegen nichts zu erinnern.
18Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die auf die übereinstimmende Erledigungserklärung entfallenden anteiligen Kosten des Verfahrens waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Anordnung zu Z. 1 voraussichtlich rechtmäßig ist.
19Der Streitwert ist gemäß der §§ 53, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.
20Prozesskostenhilfe konnte der Antragstellerin bei der gegebenen Sachlage und Rechtslage mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.