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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3212/16

Datum:
07.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 3212/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1107.18L3212.16.00
 
Schlagworte:
Durchsetzung der Schulpflicht, Pflicht zur Schulanmeldung
Normen:
§§ 41, 42, 46 Abs. 7 SchulG NRW
Leitsätze:

Soweit sich die Eltern der Verpflichtung entziehen, ihr Kind in Klasse 5 einer weiterführenden Schule anzumelden, kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW das Kind einer bestimmten Schule zuweisen.

 
Tenor:

Der Antrag einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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