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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1370/16

Datum:
11.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1370/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0511.18L1370.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 629/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Az. 18 K 5326/16 wird wiederhergestellt, soweit die Klage gegen die Regelungen „Leinenzwang“ und „Maulkorbzwang“ in der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes des Oberbürgermeisters der Stadt L.       vom 16. März 2016 gerichtet ist.

Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Klage insofern angeordnet, als bei Zuwiderhandlungen gegen Leinenzwang und Maulkorbzwang ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.532,- EUR festgesetzt.

 
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