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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6428/15

Datum:
03.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6428/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0203.18K6428.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Normen:
§ 11 LHundG NRW; § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW
Leitsätze:

Das nach Halteuntersagung eines großen Hundes gegenüber dem vormaligen Halter ausgesprochene Verbot, den Hund an eine andere mit ihm in einem Haushalt lebende Person abzugeben, ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW rechtswidrig.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 3. September 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger  zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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