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werden auf Antrag des Klägers vom 10. März 2016 die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. März 2016
von dem Beklagten
an den Kläger
zu erstattenden Kosten auf 5.606,97 Euro
(in Worten: Fünftausendsechshundertsechs Euro 97 Cent)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14. März 2016 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Von den geltend gemachten außergerichtlichen Kosten erster Instanz ist der 2.526,67 € übersteigende Betrag abzusetzen.
4Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sind alle drei Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV aus einem Gegenstandswert von je 5.000,00 € je zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen,
5- vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 Rdn. 292 ff. -.
6Die Umsatzsteuer ändert sich entsprechend.
7Hinzugesetzt wurden die von dem Kläger gezahlten und gemäß § 22 GKG auf die Kostenschuld des Beklagten verrechneten Gerichtskosten I. Instanz in Höhe von 726,00 €.