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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5820/14

Datum:
11.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5820/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0211.18K5820.14.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsinteresse Androhung Entlassung Hochbegabung Geeignetheit Verhältnismäßigkeit sonderpädagogischer Förderbedarf
Normen:
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; § 53 SchulG NRW; § 53 Abs. 4 Nr. 3 SchulG NRW; § 53 Abs. 4 SchulG NRW
Leitsätze:

Schulische Ordnungsmaßnahme - Rechtmäßigkeit einer Androhung der Entlassung von der Schule bei Hochbegabung und festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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