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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 534/16

Datum:
17.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 534/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1117.18K534.16.00
 
Schlagworte:
Feststellungsinteresse Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

Zur Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, wenn eine polizeiliche Maßnahme auf einem eingeräumten Irrtum (hier Verwechselung) beruht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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