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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3843/15

Datum:
05.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3843/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0705.18K3843.15.00
 
Schlagworte:
Bereichsbetretentsverbot Aufenthaltsverbot Anhörung Heilung Gefahr im Verzug
Normen:
PolG NW § 34 Abs. 2; VwVfG NW § 28 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

Nach Erledigung eines Verwaltungsaktes kann die Anhörung mit heilender Wirkung im Regelfall nicht mehr nachgeholt werden.

Bei der Prüfung der Gefahrenprognose nach § 34 Abs. 2 PolG NRW dürfen alle Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden, in denen ein Resttatverdacht verbleibt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das mit Verfügung der Kreispolizeibehörde N.        vom 29. April 2015 (Az.: ZA 1.2) ausgesprochene Aufenthaltsbereichsverbot rechtswidrig war.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

 
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