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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6176/15

Datum:
25.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6176/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1125.17K6176.15.00
 
Leitsätze:

Die untere Wasserbehörde ist mangels anderweitiger bundes- und landesgesetzlicher Regelungen grundsätzlich berechtigt, die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Errichtung von Erdwärmeanlagen mit einer Nebenbestimmung zu versehen, nach der Bohrarbeiten für die Installation von Erdwärmepumpen aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes nur durch Unternehmen mit einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einem inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis vorgenommen werden dürfen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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