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1. Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache grundsätzlich in vollem Umfange spruchreif machen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser allgemeine Grundsatz findet auch im Asylverfahren Anwendung. Für das Asylerstverfahren ist hiervon eine Ausnahme im Falle eines Unterlassens der gebotenen Sachentscheidung durch die Beklagte anzunehmen (sog. Untätigkeitsklage). Hier besteht lediglich ein Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylerstantrag, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
2. Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist bzw. eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ergibt sich aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (hier: 15-monatige Entscheidungsfrist), dies gilt unbeschadet der insoweit noch nicht abgelaufenen Umsetzungsfrist der Richtlinie.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wurde am 0. 0.2007 in X. geboren und ist nach eigenen Angaben staatenlos. Seine Eltern haben bei der Ausländerbehörde der Stadt X. jeweils syrische Reisepässe vorgelegt. Im Ausländerzentralregister sind sie jedoch als Staatenlose erfasst.
3Der Kläger stellte am 6. November 2014 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Das Bundesamt holte sodann mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 sowie 6. Februar 2015 und 11. März 2015 bei der Ausländerbehörde der Stadt X. hinsichtlich der syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers Erkundigungen ein und fragte wiederholt an, ob Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Pässe der Eltern des Klägers bestünden. Mit Schreiben vom 18. März 2015 antwortete diese, es werde zurzeit geklärt, ob es sich bei den Pässen der Eltern um Pässe für syrische Staatsangehörige oder syrische Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge handele. Hierüber wurde der Prozessbevollmächtigte auf entsprechende Nachfrage mit Schreiben des Bundesamtes vom 7. April 2015 informiert.
4Der Kläger hat am 23. April 2015 Klage (sog. Untätigkeitsklage) erhoben. Das Bundesamt hat daraufhin für den 24. November 2015 um 8:30 Uhr einen Anhörungstermin für Minderjährige festgesetzt, der nicht wahrgenommen worden ist. Daraufhin ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24. November 2015 Gelegenheit gegeben worden, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu den Asylgründen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Ausführungen der Eltern des Klägers in deren Asylverfahren sowie darauf verwiesen, dass bei den Geschwistern des Klägers bereits positive Bescheide erlassen worden seien.
5Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus sei die Auffassung des Bundesamtes, seine Staatsangehörigkeit müsse zunächst abschließend geklärt werden, nicht hinnehmbar. Seine Eltern seien bereits im vorangegangenen Verfahren als staatenlos angesehen worden und stammten aus Syrien. Die entsprechenden Dokumente lägen dem Bundesamt vor.
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
7die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
9hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
10weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung für die Nichtbescheidung des Begehrens verweist sie auf die Ausführungen in dem vorzitierten Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. April 2015.
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakts sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erteilt haben.
17Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
18Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet (A.), die beiden weiteren Hilfsanträge zur Sache sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet (B.). Der weitere Hilfsantrag, den Kläger zu bescheiden, ist zulässig sowie begründet (C.).
19A. Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen ist zulässig (I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.).
20I. Der Antrag ist zulässig.
211. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger erstrebt mit einer positiven Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylbegehren einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt.
22Da das Bundesamt den begehrten Verwaltungsakt zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) noch nicht erlassen hat, gelten für die Zulässigkeit der Klage die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der sog. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO als eines Unterfalles der Verpflichtungsklage,
23vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 16 m.w.N.
242. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage zulässig, wenn – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (a)) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (b)).
25a) § 75 Satz 1 VwGO verlangt als Zugangsvoraussetzung zunächst ein Tätigwerden des Klägers („Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts“). Die Behörde muss sich mit seinem Vorbringen überhaupt erst einmal auseinandersetzen können, um zu einer fundierten Sachentscheidung schreiten zu können. Dies ist ihr nur möglich, wenn sie sein Begehren kennt. Fehlt ein vorheriger, d.h. vor Klageerhebung anzubringender, Antrag, ist die Klage unzulässig. Denn aus der Gewaltenteilung folgend gilt grundsätzlich, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen. Dementsprechend sieht § 75 Satz 2 VwGO eine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und auf diese Weise zugleich die Gerichte entlasten soll. Diesen Zweck könnte die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllen, wenn sie – bei gänzlichem Fehlen eines Antrages – stets mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 25 ff. m.w.N.
27Im gegebenen Fall hat der Kläger am 6. November 2014 einen förmlichen Asylantrag i.S.v. §§ 13 Abs. 1, 14, 23 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt gestellt.
28b) Die Beklagte ist weiterhin i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO untätig geblieben, da sie über den Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Für die Bestimmung einer angemessenen Frist bedarf es einer Abwägung zwischen der Dringlichkeit der Entscheidung für den Kläger einerseits sowie der Arbeitsbelastung der Behörde unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Entscheidung andererseits,
29vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 35; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 9.
30aa) Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung der dreimonatigen Mindestfrist in § 75 Satz 2 VwGO hinsichtlich eines angemessenen Entscheidungszeitraums eine entsprechende Regelvermutung normiert. Mit ihr wird das Bedürfnis nach klaren Verfahrensregelungen befriedigt und deutlich, die Eröffnung der Klagemöglichkeit finde ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag,
31vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 2.71 –, juris Rn. 26; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 37 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 8; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Std.: Okt. 2015, § 75 Rn. 6.
32Diese Frist ist hier seit der Asylantragsstellung des Klägers am 6. November 2014 ersichtlich abgelaufen.
33bb) Ob die gesetzliche Mindestfrist in § 75 Satz 2 VwGO durch die asylverfahrensrechtliche Regelung des 24 Abs. 4 AsylG, nach der das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, sofern eine Entscheidung über diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ergangen ist, modifiziert oder verlängert wird,
34vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris Rn. 13; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 7 A 5037/15 –, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 27; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 ‑ 5 A 390/15 –, juris Rn. 17ff., 21 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 6. Juli 2015 ‑ RN 1 K 15.31185 ‑, juris Rn. 9f.,
35bedarf keiner Entscheidung, weil über den Asylantrag des Klägers vom 6. November 2014 auch binnen dieses Zeitraums nicht entschieden worden ist.
36In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in § 24 Abs. 4 AsylG normierte Antragserfordernis keine (weitere) eigenständige Sachurteilvoraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage in dem Sinne bildet, vor Bescheidung eines dort gestellten Antrages durch das Bundesamt sei eine Klage unzulässig. Bei der Bestimmung handelt es sich alleine um einen in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylVf-RL a.F.; s.a. § 31 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – AsylVf-RL –) normierten materiellen Auskunftsanspruch, der inhaltlich auf die entsprechende Mitteilung des Bundesamtes gerichtet ist und diesem vor Augen führen soll, das Asylverfahren so rasch wie möglich abzuschließen,
37vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 216; VGH BW, Urteil vom 1. Dezember 2015 – A 11 S 490/15 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 7 A 5037/15 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33.
38cc) Schließlich kann ebenso offen bleiben, ob sich eine Modifikation oder Verlängerung der Dreimonatsfrist in § 75 Satz 2 VwGO aus europarechtlichen Regelungen ergibt. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. sah in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a.F. lediglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, das Asylverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen ohne dort Entscheidungsfristen zu normieren (siehe auch Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. b) Satz 2 AsylVf-RL a.F.). Für ab dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge (vgl. Art. 52 Unterabs. 1 AsylVf-RL) gelten über Art. 31 Abs. 3 AsylVf-RL erstmals Entscheidungsfristen. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL sieht vor, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Über Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3, 4 sowie Art. 5 AsylVf-RL kann der Zeitraum unter dort näher bestimmten Voraussetzungen bis hin zu einem Maximalentscheidungszeitraum von 21 Monaten nach förmlicher Antragstellung ausgedehnt werden. Ungeachtet dessen, dass diese Regelungen der Asylverfahrensrichtlinie mangels Ablaufes der Umsetzungsfrist nach Art. 51 Abs. 2 AsylVf-RL (20. Juli 2018) noch nicht in nationales Recht umzusetzen sind, stellte der Kläger seinen Asylantrag am 6. November 2014 und damit vor dem 20. Juli 2015, sodass die Asylverfahrensrichtlinie in ihrer alten Fassung Anwendung findet.
39dd) Eine Entscheidung darüber, wie sich bei der hiesigen Fallgruppe einer Untätigkeit der Behörde im Rahmen des Asylverfahrens die „Angemessenheit“ der Frist generell darstellt, bedarf es ebenso nicht. Jedenfalls liegen bei der hiesigen Fallkonstellation nach Ablauf von 15 Monaten seit erfolgter förmlicher Antragstellung weder eine Angemessenheit der Frist noch mehr ein zureichender Grund für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag vor.
40Ein greifbarer Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist bzw. eines zureichenden Grundes ergibt sich – ungeachtet der Einschlägigkeit der Asylverfahrensrichtlinie in ihrer alten Fassung – aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 AsylVf-RL. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten die in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL vorgesehene Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate bei Vorliegen der in Unterabs. 3 lit. a) bis c) näher geregelten Fallgruppen verlängern. Der darin zum Ausdruck gelangende Rechtsgedanke, unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Verlängerung der europarechtlichen Sechsmonatsfrist erfolgen, weil es rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten im nationalen Asylverfahren geben könne, die es geböten, mitgliedstaatlichen Pflichten erst zeitlich später Geltung zu verschaffen, kann auch hier fruchtbar gemacht werden. Dies nicht zuletzt, weil das nationale Recht selbst keine Entscheidungsfristen vorsieht, vor allem nicht in § 24 Abs. 4 AsylG (vgl. Ausführungen unter A. I. 2. b) bb)), und auch die im hier noch einschlägigen Art. 23 Abs. 2 AsylVf-RL a.F. vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einem „raschen“ Abschluss des Asylverfahrens einer Konkretisierung bedarf. Im Übrigen hat der europarechtliche Normgeber mit Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 AsylVf-RL lit. b) nunmehr eine hier gerade zutreffende Fallgruppe positivrechtlich normiert, die lediglich noch unter den Geltungsvorbehalt des Ablaufs der Umsetzungsfrist gestellt ist. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten die in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL vorgesehene Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen.
41Dies ist hier jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2015 der Fall, was sich im hiesigen Einzelfall jedoch auch schon auf den im November 2014 gestellten Asylantrag des Klägers auswirkt, da bis zum Beginn der maßgeblichen Belastung ab 2015 nicht mit einer Entscheidung der Beklagten (d.h. bis Ende 2014) gerechnet werden konnte. Im Jahr 2015 wurden Asylanträge von insgesamt 476.649 Personen in der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet. Davon waren 441.889 Erstanträge. Das ist der höchste Jahreswert seit Bestehen des Bundesamtes (i.W. 1953). Im Vergleich zum Jahr 2014 mit einer Gesamtzahl von 202.834 Asylanträgen (173.072 Erstanträgen) ergibt sich ein Zuwachs von 135 %. Die Zahl der asylsuchenden Erstantragsteller lag bereits Anfang 2015 deutlich höher als 2014. Ab Mai 2015 stieg diese Zahl nochmals stark im Vergleich zum ersten Quartal 2015 an. Der Anstieg hat sich dann im Wesentlichen kontinuierlich weiter fortgesetzt (bis auf Spitzenwerte von über monatlich 66.000 Anträgen im Februar 2016). Bis April 2016 lag die Gesamtzahl bereits bei über 240.000 Erstanträgen und damit mehr als im gesamten Jahr 2014. Auch im Vergleichszeitraum des Vorjahres 2015 wurden bis dahin „nur“ 100.755 Erstanträge gestellt; dies bedeutet einen erneuten Anstieg der Antragszahlen um 138 % im Vergleich zu dem bereits sehr antragsstarken Jahr 2015,
42vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2015, S. 7, 11, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2015-asyl.pdf?__blob=publicationFile; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, April 2016, S. 4, 11, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-april-2016.pdf?__blob=publicationFile, aufger. am 18. Juli 2016,
43Bei einer Verfahrensdauer von inzwischen mehr als 15 Monaten seit der Stellung des Asylantrags durch den Kläger am 6. November 2014 ohne vorgetragene oder sonst ersichtliche besondere Anhaltspunkte gewinnt das Interesse des Asylantragstellers an einer Entscheidung über seinen Asylantrag so stark an Gewicht, dass es das Interesse der Behörde daran, das Verfahren aufgrund einer Überlastung noch nicht einer Endentscheidung zuführen zu müssen, überwiegt. Nach Ablauf von 15 Monaten kommt es insbesondere auf die unter dem Gesichtspunkt des zureichenden Grundes für die Verzögerungen i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO diskutierte Frage, ob eine permanente Überlastung der Beklagten gegeben ist oder nur eine vorübergehende (kurzfristige besondere Geschäftsbelastung) nicht mehr an,
44vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 17 ff.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris Rn. 22; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 33 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15-Gl.A –, juris; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 52; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 13.
45II. Der Hauptantrag ist unbegründet.
46Der Kläger hat wegen fehlender Spruchreife keinen Anspruch gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Erlass des begehrten Bescheides in der Sache (sog. Durchentscheiden des Gerichts). Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Fehlt es an der Spruchreife, ist gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung auszusprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
47Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 14.
49Dieser Grundsatz findet auch im Asylverfahren Anwendung, nicht zuletzt wegen der gebotenen und aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgenden gebundenen Entscheidung über den Asylantrag,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 11.
51Er gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ob eine Ausnahmemöglichkeit in den Fällen, in denen das Bundesamt eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens unterlässt, bereits aus den Erwägungen anzunehmen ist, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Prüfungskompetenz des gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde angerufenen Verwaltungsgerichts bei Asylfolgeanträgen gemäß § 14 AsylVfG a.F. (1992) beschränkt hat,
52vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, juris,
53kann dahingestellt bleiben. In dem vorzitierten Beschluss führt das Gericht aus, es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache nach damaligem Recht noch gar nicht befasst war und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht treffen konnte, über diesen Asylanspruch zu befinden.
54Der Prozessordnung lässt sich in § 113 Abs. 3 VwGO – unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist – jedenfalls der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, die Verwaltungsgerichte müssten auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsaktes nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen,
55vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG a.F. eine Ausnahme annehmend: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 14 m.w.N.; in diese Richtung auch zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 A 2202/15.A –, juris Rn. 11, 15; eine solche ablehnend für das Asylfolgeverfahren nach § 71 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 10 ff.
56Einer weiteren positivrechtlichen Normierung der Möglichkeit eines Ausnahmefalles bedarf es daher nicht,
57anders VG Dresden, Urteil vom 13. Februar 2015 – A 2 K 3601/14 –, juris Rn. 19.
58Für den gegebenen Fall eines Unterlassens der gebotenen Sachentscheidung im Asylerstverfahren ist ein solcher Ausnahmefall von der grundsätzlich den Gerichten obliegenden Herbeiführung einer Spruchreife anzunehmen. Ob Entsprechendes auch für das Asylfolgeverfahren gilt, bedarf keiner Entscheidung,
59wohl zu Recht aber verneinend BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 10 ff.
601. Der innere Grund für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles liegt darin, dass sowohl das europäische als auch das nationale Recht der Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch das allein zuständige und mit besonderer Sachkunde ausgestattete Bundesamt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG) eine eigenständige und wesentliche Bedeutung beimessen. Dem Antragsteller ginge, holte die Beklagte die Sachentscheidung nicht nach, eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren.
61a) Im Wege des sog. Durchentscheidens durch das Gericht würden die in den Asylverfahrensrichtlinien garantierten Verfahrensrechte unterlaufen. Ziel sowohl der AsylVf-RL a.F. als auch der AsylVf-RL, die auf ab dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 Unterabs. 1 AsylVf-RL), war bzw. ist die Einführung und Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Zu- bzw. Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Europäischen Union (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5, 31 AsylVf-RL a.F. und Nr. 12, 56 AsylVf-RL). Dementsprechend werden nicht nur besondere Grundsätze und Garantien (Art. 10 AsylVf-RL a.F. / Art. 12 AsylVf-RL) für das behördliche Verfahren normiert. Art. 12 AsylVf-RL a.F. bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVf-RL geben mit entsprechenden weiteren Verfahrensverbürgungen (vgl. Art. 13 AsylVf-RL a.F. / Art. 15, 16 AsylVf-RL) dem Asylbewerber auch Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten, bevor die nationale Behörde eine Entscheidung trifft. Neben dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine Entscheidung über den Asylantrag durch die nach nationalem Recht zuständige Behörde soll zugleich ein Anspruch auf eine behördliche Anhörung vor einer Entscheidung über den Asylantrag bestehen.
62Beides würde dem Antragsteller genommen, wenn eine direkte gerichtliche Verpflichtung zu einem Durchentscheiden bestünde. Insbesondere kann eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 13 AsylVf-RL a.F. bzw. Art. 15 AsylVf-RL vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren. Zum einen sehen Art. 13 Abs. 1, 2 AsylVf-RL a.F. bzw. Art. 15 Abs. 1, 2 AsylVf-RL vor, dass die persönliche Anhörung regelmäßig ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen und unter Bedingungen stattfindet, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Demgegenüber sehen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) grundsätzlich die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor. Zum anderen haben jedenfalls gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL die Mitgliedstaaten, soweit möglich, auf Ersuchen im Grundsatz vorzusehen, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren aufgrund des verfassungsrechtlichen Instituts des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gewährleistet,
63vgl. VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 23; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 53.
64b) Auch das nationale Recht sieht der Asylverfahrensrichtlinie folgend spezielle Verfahrensgarantien vor, die bei alleiniger Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ihrer Geltung enthoben würden. Da sind etwa die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen und nichtöffentlichen Anhörung (§§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG verlautbart den Rechtsgedanken, dass bei einer im Unbeachtlichkeitsurteil falschen Entscheidung durch das Bundesamt das Verfahren vor dem Bundesamt fortgesetzt werden soll. Bei einer nach §§ 32, 33 AsylG zu Unrecht unterbliebenen Sachentscheidung gilt regelmäßig dasselbe,
65vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 17.
66Vor dem Hintergrund der Sicherung dieser Verfahrensgarantien treten Aspekte einer möglichen Beschleunigung des Asylverfahrens im Falle eines gerichtlichen Durchentscheidens zurück,
67dazu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 11.
682. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gänzlich ohne vorangegangene behördliche Entscheidung zu treffende gerichtliche Entscheidung über die materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen rechtlichen Bedenken begegnen. Das Verwaltungsgericht befände in dieser Konstellation anstelle des für die Entscheidung über Asylerstanträge zuständigen Bundesamtes erstmals sachlich über den förmlichen Asylantrag. Hiermit würde es die gem. Art. 20 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich der Exekutive und gem. § 5 AsylG einfachgesetzlich dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe der Vollziehung des Asylgesetzes, mithin der Sache nach exekutivische Tätigkeiten, wahrnehmen und nicht lediglich eine bereits vom Bundesamt getroffene Sachentscheidung im Rahmen der Rechtsprechungstätigkeit überprüfen,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris Rn. 47; zu § 27a AsylVfG a.F. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 4548/12.A –, juris Rn. 19 m.w.N.
703. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Entscheidungen des Bundesamtes über die Einstellung des Asylverfahrens nach den §§ 32, 33 AsylG anerkannt, dass es keiner auf ein Durchentscheiden über den Asylantrag gerichteten Verpflichtungsklage bedarf, die Sache folglich nicht durch die Gerichte spruchreif zu machen ist,
71vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 15 ff. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 A 2202/15.A –, juris Rn. 11 ff.; die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris Rn. 14 zu § 27a AsylG dürfte aufgrund der klaren Differenzierung in den Dublin–Verordnungen zwischen Zuständigkeitsbestimmung und materieller Prüfung des Asylbegehrens und der Zäsur durch eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht ohne Weiteres übertragbar sein.
72Die dortigen Erwägungen, namentlich bei erheblichen Aufklärungsdefiziten müsse zunächst der Behörde Gelegenheit gegeben werden, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen sowie weiter die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit diversen Verfahrensgarantien und Gestaltungsmöglichkeiten für das Bundesamt sowie der Verlust einer Tatsacheninstanz, lassen sich auf die hiesige Fallkonstellation übertragen. Bei einer Entscheidung nach §§ 32, 33 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Antragsteller wird aus formalen Gründen keine Sachentscheidung, sondern allein eine verfahrensbeendende Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens getroffen. In der hier streitgegenständlichen Konstellation wurde ebenfalls bislang aufgrund der Untätigkeit der Beklagten keine Sachentscheidung getroffen. Vor diesem Hintergrund erschiene es schwer nachvollziehbar, in Fällen, in denen das Bundesamt wenigstens über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens durch das Bundesamt und zur Bescheidung auszusprechen, demgegenüber in Fällen, in denen es gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich von Amts wegen aufklären und an Stelle des Bundesamtes in der Sache entscheiden zu müssen. Die streitgegenständliche Konstellation ist auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, in der sich die Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes richtet, aufgrund eines Folgeantrages kein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG durchzuführen. Hier ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, es bestehe eine Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden,
73vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 9 ff.
74Denn anders als im Folgeantragsverfahren hat das Bundesamt hier noch überhaupt keine Sachentscheidung getroffen und sich mit dem Vorbringen des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt beschäftigt.
75B. Die beiden weiteren Hilfsanträge zur Sache, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sind zwar durch den Bedingungseintritt der Erfolglosigkeit des Hauptantrages und der auch im Übrigen gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen (siehe dazu A. I.) zulässig, jedoch unbegründet. Nach den in Bezug zu nehmenden Ausführungen unter A. II. hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Streitsache spruchreif i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht.
76C. Der weitere Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, das Asylbegehren binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu bescheiden, ist zulässig (I.) sowie begründet (II.).
77I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO zulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage sind ebenfalls gegeben. Insoweit wird auf die Darlegungen unter A. I. Bezug genommen.
78II. Die Klage ist begründet. Die unterlassene Entscheidung der Beklagten über das Begehren des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
791. Er hat mangels Spruchreife der Hauptsache einen – alleine – auf Bescheidung seines Asylbegehrens zielenden Anspruch, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. verwiesen.
802. Das erkennende Gericht hält eine Frist für die Entscheidung über das Asylbegehren von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils für angemessen,
81vgl. ebenso VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 42.
82Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass seit Kenntnis der Beklagten von dem Asylgesuch zwar bereits mehr als 15 Monate vergangen sind. Andererseits wird aber mit einer weiteren Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils einer möglichen Ausnahmesituation – sollte sie sich trotz bis dato fehlenden Vortrages des Bundesamtes hierzu ergeben, etwa aufgrund von nach durchgeführter Anhörung gebotener weiterer Sachverhaltsermittlung oder sich stellenden komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Fragen – Rechnung getragen (vgl. Rechtsgedanke in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 4 AsylVf-RL).
83D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.