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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3177/15.A

Datum:
21.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3177/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1021.17K3177.15A.00
 
Leitsätze:

1. Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache grundsätzlich in vollem Umfange spruchreif machen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser allgemeine Grundsatz findet auch im Asylverfahren Anwendung. Für das Asylerstverfahren ist hiervon eine Ausnahme im Falle eines Unterlassens der gebotenen Sachentscheidung durch die Beklagte anzunehmen (sog. Untätigkeitsklage). Hier besteht lediglich ein Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylerstantrag, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

2. Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist bzw. eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ergibt sich aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (hier: 15-monatige Entscheidungsfrist), dies gilt unbeschadet der insoweit noch nicht abgelaufenen Umsetzungsfrist der Richtlinie.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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