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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8007/15

Datum:
08.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 8007/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1108.14K8007.15.00
 
Schlagworte:
Erkennbarkeit und Wirksamkeit von Verkehrsschildern, mobiles Halteverbotsschild, Halterabfrage, Wartezeit
Normen:
§ 14 OBG NRW; § 43 Nr. 1 PolG NRW; § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250, Zeichen 283
Leitsätze:

1. Beim Einbiegen in eine mit dem Zeichen 250 gesperrte Straße besteht Anlass, sich über Besonderheiten der Beschilderung Gedanken zu machen.

2. Wenn der Aufenthaltsort des Fahrers unbekannt ist, besteht keine Pflicht, eine bestimmte Wartezeit einzuhalten, bis der Abschleppvorgang eingeleitet wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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