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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6395/16

Datum:
29.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6395/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1129.14K6395.16.00
 
Schlagworte:
Radweg, Radfahrstreifen, Markierung
Normen:
§ 39 Abs. 5 Satz 1 und Satz 8 StVO Zeichen 237 und 295 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1
Leitsätze:

Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

 
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