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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6264/15

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6264/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0219.13K6264.15.00
 
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit eines Feueralarmsenders akustisch, Rauchmelder für Schwerhörige und Taube, Lichtsignalanlage
Normen:
§ 6 BBhV, § 25 BBhV, Anlage 11 BBhV
Leitsätze:

1. Die Hilfsmittel, die das akustische Signal eines Rauchmelders für stark Schwerhörige bzw. Taube wahrnehmbar machen, sind nach § 25 BBhV i.V.m. Ziffer 12.4 der Anlage 11 zur BBhV ersatzfähig.

2. Der Rauchmelder an sich ist, wenn er keine besonderen, dem Ausgleich der Behinderung dienenden Funktionen aufweist, als Gegenstand des täglichen Lebens nicht ersatzfähig.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage seines Beihilfeantrags vom 25. Februar 2015 eine Beihilfe in Höhe von 149,80 Euro für den Erwerb von zwei „Feueralarmsendern akustisch“ und zwei „Mikrofonkabeln 5 m“ zu bewilligen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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