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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 495/14

Datum:
27.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 495/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0127.13K495.14.00
 
Schlagworte:
Beihilfebemessungssatz, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, Ungleichbehandlung, Fürsorgepflicht
Normen:
Art. 3 Absatz 1 GG; Art. 33 Absatz 5 GG; § 2 Absatz 4 BBhV; § 14 Absatz 1 BEZNG
Leitsätze:

Die Krankenversorgung für Bundesbahnbeamte verstößt weder gegen Art. 33 Absatz 5 GG noch gegen Art. 3 Absatz 1 GG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfegewährung analog zur Bundesbeihilfeverordnung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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