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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1850/15

Datum:
15.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1850/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0415.13K1850.15.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. Januar 2015 verurteilt, den Kläger dienst- und besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 30. Januar 2013 zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) befördert worden wäre.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Zwölftel und die Beklagte zu elf Zwölftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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