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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 575/16.A

Datum:
29.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 575/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0429.12L575.16A.00
 
Schlagworte:
Antragsfrist versäumt, Zustellungsfiktion, keine Wiedereinsetzung, Wohnungswechsel nicht angezeigt, Bevollmächtigter
Normen:
§ 10 AsylG, § 27a AsylG, § 31 Abs. 1; AsylG, § 34a AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO
Leitsätze:

1. Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren berührt die Wirksamkeit der Zustellung an den Antragsteller persönlich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG nicht.

2. Kein unverschuldetes Fristversäumnis, da der Antragsteller seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG, wonach dem Bundesamt insbesondere jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, nicht nachgekommen ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird einschließlich des Begehrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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