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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 3530/16.A

Datum:
24.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 3530/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1124.12L3530.16A.00
 
Schlagworte:
Überstellung eines anerkannten Flchtlings nach Italien, keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, kein Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (Anschluss an OVG NRW, Urteile vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A - und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -).
Normen:
§ 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO; § 35 AsylG, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art 3 EMRK
Leitsätze:

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht anschließt, stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten.

 
Tenor:

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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