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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 3068/16.A

Datum:
19.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 3068/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0919.12L3068.16A.00
 
Schlagworte:
Feststellung, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Asylantrag unzulässig, internationaler Schutz in Italien
Normen:
§ 38 Abs. 1 AsylG; § 75 Abs. 1 AsylG
Leitsätze:

Aufschiebende Wirkung einer Abschiebungsandrohung

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 (12 K 10272/16.A) aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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