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Aufschiebende Wirkung einer Abschiebungsandrohung
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 (12 K 10272/16.A) aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
3Den am 17. August 2016 wörtlich gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2016 anzuordnen,
5legt das Gericht nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als auf die Feststellung gerichtet aus, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Juli 2016 bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet.
6Diese Auslegung ist von dem Antragsbegehren des Antragstellers gedeckt, eine Durchsetzung der Ausreiseaufforderung im Wege der Abschiebung schon vor Abschluss des Klageverfahrens zu verhindern. Sie knüpft an die Antragsbegründung an, das Bundesamt führe ausweislich der Rechtsmittelbelehrung aus, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, obwohl es davon ausgehe, dass die Ausreisepflicht 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Damit stellt der Antragsteller das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 AsylG in Frage.
7Die Auslegung als Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage trägt im Übrigen dem prozessualen Umstand Rechnung, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere geht, wenn ein Rechtsmittel bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes aber gleichwohl einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, weil die Behörde nicht von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ausgeht, so dass die Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes droht. So liegt der Fall hier, denn das Bundesamt geht ausweislich der dem Bescheid vom 27. Juli 2016 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung davon aus, dass der Klage (gegen die Abschiebungsanordnung) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
8Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juli 2016 (12 K 10272/16.A) hat aufschiebende Wirkung.
9Da das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG), sondern eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG erlassen und dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt hat, kommt der Klage insoweit gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
11Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.