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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 8138/16.A

Datum:
25.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 8138/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1125.12K8138.16A.00
 
Schlagworte:
Minderjähriger, Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.
Normen:
§ 80 Abs. 5 VwGO; §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a), 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 8 Dublin III-Verordnung
Leitsätze:

Minderjähriger im Sinne der Dublin III-Verordnung ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unter 18 Jahre alt war.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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