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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 7538/16.A

Datum:
07.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 7538/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:1107.12K7538.16A.00
 
Schlagworte:
Unwirksamkeit der Feststellung der Unzulässigkeit eines Asylantrages wegen Stattgabe im Eilverfahren, Abschiebungsanordnung rechtswidrig, fehlende Rückübernahmebereitschaft des Zielstaats
Normen:
§ 37 Abs. 1 AsylG; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 unwirksam geworden ist.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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