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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 3781/15.A

Datum:
07.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 3781/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0107.10L3781.15A.00
 
Schlagworte:
offensichtlich unbegründet oU Beweiswürdigung offenkundig den Tatsachen nicht entspricht
Normen:
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 36 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG mit der Begründung, das Vorbringen des Ausländers entspreche in wesentlichen Punkten offenkundig nicht den Tatsachen, setzt voraus, dass ein Abgleich mit sicheren Feststellungen eindeutig ergibt, dass das Vorbringen des Ausländers unrichtig ist. Es genügt nicht, dass eine freie Beweiswürdigung des Vorbringens zu der Annahme führt, es sei unglaubhaft.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7789/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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