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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1421/15

Datum:
16.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1421/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0416.9L1421.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 581/15
 
Tenor:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2012 im Verfahren 9 K 4212/10 wird hinsichtlich der Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung des positiven Bauvorbescheides bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin im Verfahren 9 K 913/15 im Wege einstweiliger Anordnung eingestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Anordnungs-verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.

 
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