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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
3Der am 26. Februar 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1556/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
7Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 30. Januar 2015 wurde ihm am 19. Februar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 26. Februar 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.
8Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
9Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,
10vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..
11Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und geht gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von der Zuständigkeit Bulgariens für dessen Prüfung aus. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung. Der Antragsteller stellte während der Prüfung seines Asylantrags in Bulgarien einen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. In diesem Fall ist Bulgarien die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
13Die Zuständigkeit Bulgariens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers entfällt auch nicht ausnahmsweise deswegen, weil Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Juris.
15Jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden – wie dem Antragsteller – hindern keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Einzelrichterin schließt sich den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an,
16vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 -, Juris.
17Dazu, dass der Antragsteller ernsthaft erkrankt wäre, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Die seinerseits im Rahmen seiner Befragung durch das Jugend- und Sozialamt der Stadt G. am 15. Dezember 2014 mitgeteilten Beschwerden (Halsschmerzen, Schmerzen im linken Fuß (Blasen)) stellen keine ernsthaften Erkrankungen in dem vorgenannten Sinne dar.
18Soweit der Antragsteller systemische Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien aus einer angeblichen Verschärfung der Asyl- und Aufnahmesituation seit dem Jahr 2014 herzuleiten versucht und auf Berichte des UNHCR von April 2014 sowie Amnesty International aus März 2014 verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich einer demgegenüber jüngeren Auskunft des UNHCR an das VG Minden von Januar 2015,
19abrufbar unter http://www.frnrw.de/images/Themen/EU_Fl%C3%BCchtlingspolitik/2015/150115_-_Ubersetzung_teilw._U_NHCR_Stellungnahme__Bulgarien_v.__23.12.2014.pdf,
20sowie der aktuellen Stellungnahme des UNHCR zur Situation in Bulgarien,
21abrufbar unter http://www.unhcr.de/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html?L=0,
22hat das UNHCR seine Einschätzung im Hinblick auf Bulgarien geändert und beharrt nicht mehr darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien völlig zu verzichten. Es verweist lediglich darauf, dass es auf Grund weiterhin bestehender ernster Mängel im dortigen Aufnahmesystem notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, vor allem jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen und diese Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Der Antragsteller unterfällt indes keiner dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppen.
23Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog).
24Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
26Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).