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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1976/15.A

Datum:
11.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1976/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0611.8L1976.15A.00
 
Leitsätze:

Die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller - und auch für Dublin-Rückkehrer - sind in Italien regelhaft so defizitär, dass anzunehmen ist, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (entgegen OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 19 A 581/14.A -; Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, weil diese Entscheidungen lediglich Bezug auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 2013 und 2014 nehmen und sich auch im Übrigen nicht mit den zitierten neuesten Erkenntnissen zu den seit Januar 2015 stark gestiegenen Flüchtlingszahlen, den damit unmittelbar einhergehenden Kapazitätsproblemen der italienischen Aufnahmeeinrichtungen sowie der daraus resultierenden weit verbreiteten Obdachlosigkeit einer hohen Zahl von Asylsuchenden auseinander setzen).

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4105/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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