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Die Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt. Die Untätigkeit des Gesetzgebers verhindert das beschleunigte Asylverfahren. Auch Klage abgelehnter Asylsuchender aus sicheren Herkunftsstaaten haben aufschiebende Wirkung.
Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 8009/15.A aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der am 1. Dezember 2015 wörtlich gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
4hat unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Rechtsschutzinteresses der Antragsteller in der tenorierten Fassung Erfolg.
5Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht nicht entgegen, dass nach § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung hat. Der Klage 7 K -8009/15.A kommt nach diesen Vorschriften keine aufschiebende Wirkung zu, da sie gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 gerichtet ist, mit der die Antragsteller betreffend folgende Entscheidung erging:
61. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
3. Die Anträge auf subsidiären Schutz werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Mazedonien abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist.
6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet.
7. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Es handelt sich wegen der gesetzten Ausreisefrist von nur einer Woche um einen Fall des § 36 Abs. 1 AsylG, in dem die Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
15Die Antragsteller können sich indes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf Artikel 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie
16Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. der EU, L 180/60 (Verfahrensrichtlinie)
17berufen (Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, I.), dessen Ausnahmen hiervon nicht vorliegen (Befugnis zum „beschleunigten Verfahren“ in Abs. 6, II.) und der im Verhältnis der Antragsteller zur Antragsgegnerin unmittelbar anwendbar ist (III.).
18I. Gemäß Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten – unbeschadet des Absatzes 6 (hierzu unter II.) – den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
19Aus Art. 46 Abs. 1 und 3 Verfahrensrichtlinie ergibt sich, dass es sich bei dem Rechtsbehelf um einen gerichtlichen Rechtsbehelf (zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht) handeln muss, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Nationalrechtlich wird dieses Recht durch die Klagemöglichkeit (§§ 74 ff AsylG) gegen die Entscheidungen des zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gewährte aufschiebende Wirkung der Klage umgesetzt und gewährleistet. Insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3, 5 und 6 Verfahrensrichtlinie wird auch deutlich, dass es sich bei dem genannten Rechtsbehelf nicht nur um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern nationalrechtlich eine Klagemöglichkeit im Hauptsachverfahren erfordert.
20Diese Klagemöglichkeit haben die Antragsteller auch fristgerecht ergriffen. Damit steht ihnen bis zur Entscheidung der Klage ein Recht auf den Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates – Deutschland - zu.
21II. Das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über die Klage ist gegenüber den Antragstellern auch nicht durch die Ablehnung der Anträge als „offensichtlich unbegründet“ beendet.
22Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6 die Möglichkeit ein, dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags
23der nach Art. 2 lit. b) grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst,
24u.a. als „offensichtlich unbegründet“ zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG und die Möglichkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich Gebrauch gemacht.
25Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ nach Art. 46 Abs. 6 lit a) indes nur zulässig, wenn ein Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 der Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet betrachtet wird, es sei denn diese Entscheidungen sind auf die in Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe h aufgeführten Umstände (unerlaubte Einreise und Aufenthalt) gestützt.
26Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
27Zwar hat das Bundesamt auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, es hat damit aber nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie zu begründen vermocht. Denn die Ablehnungsentscheidung als „offensichtlich unbegründet“ kann nach dem klaren Richtlinienwortlaut das verfahrensrechtliche Bleiberecht des Art. 45 Abs. 5 nur dann beenden, wenn sie „im Einklang mit Artikel 32 Abs. 2“ ergeht. Nach Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie setzt die Möglichkeit der Ablehnung von unbegründeten Anträgen,
28bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist,
29als „offensichtlich unbegründet“ voraus, dass dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
30Das Asylgesetz bietet (derzeit) aber keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“.
31Dies gilt zunächst für die hier in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 29a AsylG, auf die das Bundesamt die angefochtene Tenorierung stützt. Denn die Vorschrift bietet (derzeit) nur eine Ermächtigungsgrundlage, die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Grundlage zur Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen.
32Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Grundgesetz (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Dem steht die Verwendung des Begriffs „Asylantrag“ und dessen Definition in § 13 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Danach werden alle Streitgegenstände des AsylG
33außer der dem Bundesamt nach § 24 Abs. 1 AsylG zugewiesenen Entscheidung der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
34umfasst. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Vorschrift des § 29a Abs.1 AsylG erstrecke damit auch die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf den im Asylantrag enthaltenen Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
35In diesem Sinne Zeitler, HTK-AuslR § 13 AsylG, Anm 1.
36Ein solches Verständnis, das der Änderung des § 13 Abs. 1 und 2 AsylG
37durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie vom 28. August 2013, BGBl. I 3474
38durchaus zu Grunde gelegen haben mag,
39vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Nummer 14 (§ 13) a) in BT Drs. 17/13063 S. 20,
40würde bei der derzeit unvollständigen Umsetzung der Verfahrensrichtlinie dazu führen, dass ein alle Streitgegenstände des AsylG umfassender Asylantrag – also auch der Antrag auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG - nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könnte, obwohl die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vorliegen. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer diese Entscheidung nur abwenden, wenn die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung drohe. Dieses widersinnige Ergebnis lässt sich derzeit nur vermeiden, wenn der Begriff des „Asylantrags“ im Sinne des § 29a AsylG entgegen des Wortlauts des § 13 Abs. 1, 2 AsylG teleologisch auf die Streitgegenstände „Asyl“ und „Flüchtlingseigenschaft“ reduziert wird.
41Auch die verfassungsunmittelbare Vermutung nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG
42- und dessen Ausformung in § 29a Abs. 1 AsylG –
43der Verfolgungsfreiheit von Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Gesetzes stammen, bezieht sich nämlich allein auf die Freiheit vor politischer Verfolgung
44Hailbronner, Ausländerrecht, zu § 29a AsylG, Rz. 21 und 25; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, zu § 29a Rz. 81ff; BeckOK Heusch AsylVfG § 29a Rn. 33-36;
45und damit auf die Streitgegenstände der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG/§ 60 Abs. 1 AufenthG.
46So ausdrücklich BeckOK Heusch AsylVfG § 29a Rn. 33f; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, zu § 29a Rz. 81f.
47Denn zum Einen ist in Art. 16a Abs.3 S. 2 Halbsatz 1 GG entsprechend der im zweiten Halbsatz vorgenommenen Präzisierung das Wort „verfolgt“ um das Adverb „politisch“ zu ergänzen.
48BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 –, BVerfGE 94, 115-166, - juris Rz. 93.
49Zum Anderen regelt die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannte Aufzählung der Gefahren „unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung“ nicht die Reichweite der Vermutungswirkung, sondern allein die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der (einfachrechtliche) Gesetzgeber Staaten zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmen darf und geht damit über den Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG hinaus. Damit erstreckt sich die Vermutung von Vornherein nicht darauf, dass dem Asylbewerber aus dem sicheren Herkunftsstaat keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht.
50BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 –, BVerfGE 94, 115-166, - juris Leitsatz Nr. 5, Rz. 95.
51Eine Ablehnung des Streitgegenstands „subsidiärer Schutz“ als offensichtlich unbegründet lässt sich demnach auf § 29a AsylG nicht stützen. Vielmehr sind Bundesamt und Verwaltungsgerichte, an die sich die gesetzliche Vermutung richtet, verpflichtet, die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in jedem Einzelfall zu prüfen.
52So ausdrücklich auch BeckOK Heusch AsylVfG § 29a Rn. 33f und Marx AsylVfG § 29a Rn. 24.
53Dass hiervon auch die Bundesregierung ausgeht, ergibt sich aus dem noch die Umsetzung der Verfahrensrichtlinie beabsichtigenden Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze“ vom 14. September 2015 (12:30 Uhr), der letztlich aber nicht in die Gesetzgebungsorgane eingebracht wurde. Darin war vorgesehen, in § 29a Abs. 1 AsylG das Wort „politische“ zu streichen und nach dem Wort „Verfolgung“ die Wörter „oder ein ernsthafter Schaden“ einzufügen. Damit hätte der Gesetzgeber die Vermutungswirkung, die sich aus der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat ergibt, auf die Freiheit vor den Gefahren, vor denen der subsidiäre Schutz bewahren soll, ausgedehnt.
54Die angefochtene Tenorierung lässt sich auch nicht auf die Vorschrift § 30 Abs. 1 und 2 AsylG stützen, die das Bundesamt insoweit zu Recht auch nicht heranzieht. Auch im Rahmen dieser Vorschrift könnte aus der Benutzung des in § 13 Abs. 1 und 2 AsylG definierten Begriffs „Asylantrag“ der Schluss gezogen werden, die Norm ermögliche (auch) die Ablehnung des darin enthaltenen Antrags auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“. Und mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen der Norm, dass die „Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen“, wäre mithin denkbar, den im Asylantrag enthaltenen Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen, obwohl die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch aus den vorgenannten Gründen derzeit eine teleologische Reduktion des Begriffs „Asylantrag“ auf die Streitgegenstände „Asylanerkennung“ und „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ geboten.
55Dem § 29a AsylG kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung eine Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ entnommen werden. Der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue verpflichtet alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten.
56BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 –, juris Rz 46f.
57Methodisch ausgeschlossen ist hier eine erweiternde Auslegung des § 29a AsylG schon deswegen, weil der Gesetzgeber die (Neu-)Fassung der Verfahrensrichtlinie mit den über die Vorgängerrichtlinie hinausgehenden Regelungen noch überhaupt nicht umgesetzt hat. Es hieße die Lehre der unmittelbaren Anwendbarkeit (s.u. III.) von nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzten Richtlinien umzukehren, wollte man aus der Richtlinie heraus das nationale Recht erweiternd auslegen, um so dem säumigen Gesetzgeber eines Mitgliedstaates Ermächtigungsgrundlagen zu verschaffen. Darüber hinaus stellt die Verfahrensrichtlinie, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 32 Abs. 2 ergibt, das beschleunigte Asylverfahren unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Gesetzgebers des Mitgliedsstaates.
58III. Das den Antragstellern zustehende Bleiberecht bis zur Entscheidung der Klage aus Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist im Verhältnis der Antragsteller und der Antragsgegnerin auch unmittelbar anwendbar.
59Zunächst ist die Verfahrensrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung gem. Art. 52 Abs. 1 (Übergangsbestimmungen) auf die Asylanträge der Antragsteller anwendbar. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1
60i.e. die Artikel 1 bis 30, Artikel 31 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46, den Artikeln 49 und 50 sowie den Anhang I
61auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz
62sowie auf hier nicht weiter einschlägige eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes
63nach dem 20. Juli 2015 oder früher anzuwenden.
64Die Antragsteller haben ihre Asylanträge nach Aktenlage am 21. Juli 2015 und damit nach dem vorgenannten Stichtag gestellt.
65Nach Art. 288 S. 4 AEUV
66Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957, UNTS Bd. 298 S. 11;
67ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Damit begründen Richtlinien im Ausgangspunkt keine Rechte oder Pflichten einzelner sich im innerstaatlichen Recht gegenüberstehender Rechtsträger, sondern nur Pflichten für die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben also die Pflicht, die von der Richtlinie formulierten Ziele in nationales Recht umzusetzen, indem ihre Organe inhaltlich den Vorgaben der Richtlinie entsprechend Regelungen im nationalen Recht erlassen.
68Nach der Rechtsprechung des EuGH
69EuGH, Rs. 148/78 (Ratti), Slg 1979, 1629 Rdn. 18; Rs. 8/81 (Becker), Slg. 1982, 53 Rdn. 24f; Streinz, EUV/EGV, zu Art. 249 EUV Rdn. 101ff; zu Unterlassungspflichten zuletzt: EuGH, Urteil vom 19.2.2009 (Soysal), Rs. C‑228/06 , InfAuslR 2009, 135.
70ist eine unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Richtlinien im Verhältnis zwischen den staatlichen Behörden und dem Einzelnen aber dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt ist, die Bestimmung hinreichend genau die Verpflichtung einer staatlichen Stelle begründet und die Verpflichtung nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Durch diese vom EuGH entwickelte „unmittelbare Wirkung“ europäischer Rechtsakte wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten die effektive Geltung der in Richtlinien enthaltenen Vorgaben nicht durch bloße Untätigkeit über die Umsetzungsfrist hinaus oder durch unzureichende Umsetzung verzögern oder vermeiden können. Daraus folgt aber zugleich, dass die unmittelbare Anwendbarkeit nur gegenüber den staatlichen Stellen gegeben sein kann, denn die Richtlinien richten sich von vornherein nur an die Mitgliedstaaten. Das heißt, der Mitgliedstaat und seine Organe und Behörden können sich nicht gegenüber einer Privatperson zu deren Lasten auf Regelungen der Richtlinie stützen. Dies widerspräche auch dem Sanktionscharakter der unmittelbaren Anwendbarkeit.
71Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie liegen hier vor.
72Dies sieht auch die Antragsgegnerin so: BAMF Referat 410 „Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.6.2013 (Verfahrensrichtlinie)“, in InfAuslR 2015, 398.
73Die Verfahrensrichtlinie vom 26. Juni 2013 war nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie hinsichtlich der hier einschlägigen Vorschriften bis spätestens zum 20. Juli 2015 umzusetzen. Die Umsetzungspflicht ist – bezogen auf die Vorschriften über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - auch nicht durch Nr. 61 der Erwägungsgründe eingeschränkt, weil diese Vorschriften im Vergleich zu der Richtlinie 2005/85/EG
74vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Abl L 326/13,
75inhaltlich geändert wurden. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art. 39 Abs. 3 Richtlinie 2005/85/EG es noch den Mitgliedstaaten überließ, ein verfahrensabhängiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu gewährleisten, während Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie dies nun für den Regelfall vorschreibt.
76Die Bundesrepublik Deutschland hat bis zum 20. Juli 2015 (und bis heute) keine Rechtsvorschriften erlassen, die im Einklang mit den Vorschriften der Verfahrensrichtlinie das dort in Art. 46 Abs. 5 verbriefte Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf beenden (s.o. I.). Die nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) und Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie erforderliche (nationale) Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gibt es nicht.
77Der Bundesgesetzgeber hat weder das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) noch das vorletzte Änderungsgesetz zum Asylverfahrensgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, BGBl I S. 2439) noch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl I S. 1386, für entsprechende Änderungen genutzt.
78Die Verfahrensrichtlinie selbst kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH aus systematischen Gründen nicht als Ermächtigungsgrundlage für Entscheidungen des Bundesamtes herangezogen werden, denn nicht die Mitgliedstaaten und ihre Organe und Behörden – hier das Bundesamt – können sich gegenüber den Betroffenen nach der oben dargestellten Systematik auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie berufen, sondern nur die betroffenen selbst. Auch inhaltlich kann die Antragsgegnerin sich nicht auf die unmittelbare Anwendbarkeit berufen, da Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie - wie bereits ausgeführt – voraussetzt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Ablehnung eines Antrages - auch soweit er auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist – als „offensichtlich unbegründet“ vorsehen. Dieser Vorbehalt entsprechender nationalrechtlicher Vorschriften kann nicht durch den Rückgriff auf die Richtlinie umgangen werden.
79Die Bestimmung des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie, auf die sich die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag berufen, ist in ihrer Verpflichtung der staatlichen Stellen hinreichend genau und nicht an eine Bedingung geknüpft. Ihr lässt sich ohne weitere Voraussetzungen entnehmen, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet gestatten, bis die Klagefrist abgelaufen oder im Fall der Klageerhebung über die Klage entschieden ist.
80Nationalrechtlich lässt sich damit die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfahrensrichtlinie im Hinblick auf Art. 46 Abs. 5 durch die tenorierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage verwirklichen.
81Das Gericht weist daraufhin, dass mit der tenorierten Feststellung dem Antrag der Antragsteller gem. § 37 Abs. 2 AsylG entsprochen wurde und die im angefochtenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist von Gesetzes wegen nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens endet.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
83Dieser Beschluss ist unanfechtbar.