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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3751/15

Datum:
30.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 3751/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1130.6L3751.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1487/15
Schlagworte:
THC Cannabis Grenzwert Ternnungsgebot Grenzwertkommission Folgenabwägung
Normen:
Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV
Leitsätze:

Die Frage, ob seit der Empfehlung der Grenzwertkommission (in: BA 2015, 322) gegen das aus Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV folgende Trennungsgebot bei dem neuerdings empfohlenen Wert von 3,0 ng THC/mL Blutserum verstoßen wird oder weiterhin bei 1,0 ng, lässt sich Eilverfahren nicht beantworten.

Die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers aus.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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