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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3298/15

Datum:
24.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 3298/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1124.6L3298.15.00
 
Schlagworte:
Medizinisch-psychologische Untersuchung Aggressionspotenzial Nachstellung
Normen:
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV
Leitsätze:

1. Die Tat, die Anlass für eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV ist, muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass von dem Fahrerlaubnisinhaber zukünftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen könnte.

2. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der als Tathandlungen in Betracht kommenden Verhaltensweisen bedarf es bei einer Verurteilung wegen Nachstellung in besonderem Maße einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, um aus der Begehung dieser Straftat auf Anhaltspunkte für ein fahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial schließen zu können.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 6701/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 wird hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung (Fahrerlaubnisentziehung und Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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