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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1462/15

Datum:
15.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1462/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0515.6L1462.15.00
 
Schlagworte:
Punkte Übergangsregelung Tattatprinzip Speicherung Rückwirkung Stichtagsregelung
Normen:
§ 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG; § 4 StVG
Leitsätze:

§ 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG begegnet keinen Bedenken, obwohl er für eine Übergangszeit nicht auf den Tattag, sondern auf das Datum der Speicherung der Tat im Fahreignungsregister abstellt. Bei Stichtagsregelungen sind in gewissen Grenzen Ungleichkeiten und Zufälligkeiten hinzunehmen.

§ 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht verwehrt, die (Verkehrs-)Gefährlichkeit von Verkehrsverstößten heute anders zu bewerten als in der Vergangenheit. Das Vertrauen, weiter Verkehrszuwiderhandlungen zu begehen, ohne die Fahrerlaubnis zu verlieren, ist überdies nicht schutzwürdig.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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