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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 9256/13

Datum:
03.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 9256/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1203.6K9256.13.00
 
Schlagworte:
Luftsicherheitsrecht Zuverlässigkeit Versorgungsunternehmen Antrag Überprüfungspflichtigkeit
Normen:
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG; § 3 Abs. 2 LuftSiZÜV; § 3 Abs. 3 Nr. 2b LuftSiZÜV
Leitsätze:

Reicht ein Arbeitgeber i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG den Antrag eines Mitarbeiters auf Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 2 LuftSiZÜV mit einer Arbeitsplatbeschreibung ein, darf die Luftsicherheitsbehörde wegen des weiten Direktionsrechts des Arbeitsgebers von der Überprüfungspflichtigkeit des Antragstellers ausgehen, wenn diese nicht offensichtlich fehlt.

 
Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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