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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 3174/14

Datum:
17.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3174/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0917.6K3174.14.00
 
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis Sperrfrist Tilgung
Normen:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 FeV; § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV; § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV
Leitsätze:

1. § 28 FeV findet auch auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung, die in einem heutigen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dessen Beitritt erteilt wurden.

2. Die Ungültigkeit einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat während einer in Deutschland verhängten gerichtlichen Sperrfrist erteilt worden ist, ist uneingeschränkt und endgültig. Eine solche Fahrerlaubnis ist auch nach Tilgung der Sperrfrist aus dem Fahreignungsregister nicht anzuerkennen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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