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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2899/14

Datum:
12.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 2899/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0112.3L2899.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Bericht Homepage Internet Mängel Übermittlungsfrist Umweltinspektion
Normen:
§ 52a Abs 3 S 2 BImSchG; § 52a Abs 5 BImSchG; § 10 UIG
Leitsätze:

Bei der Frist des § 52a Absatz 5 Satz 2 BImSchG handelt es sich nicht um eine bloße unbeachtliche Formvorschrift; sie soll dem jeweiligen Betreiber vielmehr ermöglichen, die inhaltliche Richtigkeit des Berichts in zeitlicher Nähe zu der Betriebsbesichtigung überprüfen zu können.

Die Beschreibung der Mängel einer Anlage in dem in das Internet einzustellenden Bericht muss in einer für die Öffentlichkeit verständlichen und damit nachvollziehbaren Form erfolgen.

Die Bestimmung von Mängelkategorien dürfte nicht durch ministeriellen Erlass erfolgen können; jedenfalls dürfte die Definition der "erheblichen Mängel" in dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 unverhältnismäßig weit gefasst sein (wie Beschluss vom 9. September 2014 - 3 L 1818/14 - entgegen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 - und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -).

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass zwischenzeitlich behobene Mängel in dem Bericht entsprechend gekennzeichnet werden.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 7970/14 untersagt, den Bericht vom 26. November 2014 über die bei der Antragstellerin am 5. und 22. August 2014 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E.          zu veröffentlichen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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