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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2630/14

Datum:
08.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 2630/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0108.3L2630.14.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7386/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.10.2014 wird hinsichtlich der Anordnungen zu Ziff. 1, 2 und 3 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

 
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