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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Der Kläger wohnt auf dem Grundstück G. 17 in O. . Dieses befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet. Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück ein Stromaggregat zur Stromversorgung seines Hauses.
3Ab Ende 2013 erhielt die Beklagte Beschwerden von Nachbarn des Klägers, wonach das Aggregat drei- bis fünfmal täglich für ca. eine Stunde betrieben werde und erhebliche Geruchs-, Lärm- und insb. Vibrationsbelästigungen aufträten.
4Die Beklagte erließ gegen den Kläger unter dem 15.08.2014 eine Ordnungsverfügung, die den Betrieb des Stromerzeugers betraf. Nach den Ziffern 1. bis 5. sollte der Kläger insbesondere einen Dieselrußpartikelfilter bzw. einen Oxidationskatalysator verbauen, die Ausführungen des Abschnitts 5 TA Luft umsetzen, in dem die Abgasführung mindestens eine Höhe von 10 Meter über der Flur und eine den Dachfirst um 3 Meter überragende Höhe hätte und die Emissionswerte für Verbrennungsanlagen gemäß der Nummer 5.4.1.4 eingehalten würden, der Stromerzeuger an Sonn- und Feiertagen ganztätig, sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht betrieben werde, die Immissionswerte außerhalb von Gebäuden tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschritten würden und der Kläger ab Zustellung der Ordnungsverfügung Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren nicht mehr unnötig laufen lassen. In Ziffer 6. der Verfügung wird dem Kläger ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass er den Nummern 1 bis 5 der Verfügung nicht fristgerecht nachkommt.
5Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7die Ordnungsverfügung vom 15.08.2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Gericht konnte gleichwohl ohne ihn verhandeln und entscheiden, da er zum Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und belehrt worden ist, § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Soweit sie sich gegen die Ziffer 6. der angegriffenen Ordnungsverfügung richtet, ist sie bereits unzulässig. Die Beklagte hat die Ziffer 6. der Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts, dass die Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt sei, aufgehoben. Der Klage hiergegen fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis.
16Die übrige Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17Die Ziffern 1. bis 5. der angefochtenen Verfügung sind rechtmäßig.
18Auf die ausführliche Begründung der Ordnungsverfügung vom 15.08.2014, der das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.
19Das Vorbringen des Klägers vermag diese Einschätzung des Gerichts nicht zu ändern. Der Kläger bestreitet weder substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten noch die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin, darzulegen, dass er den Anforderungen der Ordnungsverfügung nachgekommen ist bzw. warum dies noch nicht geschehen ist. Dies stellt die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht in Frage.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
22Beschluss:
23Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
24Gründe:
25Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
26Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.