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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4647/14

Datum:
24.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4647/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0924.2K4647.14.00
 
Schlagworte:
Rufbereitschaftsdienst Arbeitszeit Anerkennung Bereitschaftsdienst Polizei Kriminalbeamte
Normen:
§ 4 AZVOPol NRW
Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung der Häufigkeit einer dienstlichen Inanspruchnahme während eines Rufbereitschaftdienstes sind maßgeblich die individuell vom Beamten geleisteten Rufbereitschaftszeiten und die tatsächlich erfolgten Alarmierungen in den Blick zu nehmen und nicht generell die durchschnittliche Alarmierungsanzahl hinsichtlich aller Beamter, die an der betreffenden Bereitschaft in der jeweiligen Organisationseinheit teilnehmen.

2. Bei der Beurteilung der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme ist eine wertende Gesamtschau über einen repräsentativen Zeitraum, wie ihn ein Kalenderjahr darstellt, vorzunehmen und die Anzahl der geleisteten Rufbereitschaftsdienste der Anzahl der dienstlichen Inanspruchnahmen gegenüber zu stellen; anhand der so herausgebildeten Proportion kann alsdann eine Bewertung des Gepräges der Bereitschaft erfolgen. Davon ausgehend ist bei Bereitschaften typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen, die ihnen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, wenn eine dienstliche Inanspruchnahme im Jahresmittel zumindest bei der Hälfte der geleisteten Dienste erfolgt ist.

3. Die Reaktionszeit eines Beamten zwischen Alarmierung und Arbeitsaufnahme bestimmt sich nach dem Wesen und dem Zweck des jeweils in Rede stehenden Rufbereitschaftsdienstes. Der Beamte muss derart rechtzeitig den Dienst aufnehmen, dass der Zweck der Rufbereitschaft nicht gefährdet wird und die von ihm im Einsatzfall wahrzunehmenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

4. Zur Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten eines im Kriminaldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten als Arbeitszeit (hier verneint).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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