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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 289/14

Datum:
31.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 289/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0331.2K289.14.00
 
Schlagworte:
Laufbahnprüfung Kommissaranwärter Seminararbeit Täuschungsversuch Ausschluss einer Wiederholungsmöglichkeit
 
Tenor:

Soweit der Kläger im Hinblick auf seinen ursprünglichen Hauptantrag seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren auf seine Kosten eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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