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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3757/14

Datum:
16.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 3757/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1216.28K3757.14.00
 
Schlagworte:
Luftwärmepumpe Nachbar bauliche Anlage Einschreiten Ordnungsverfügung Abstandsfläche
Normen:
BauO NRW § 6; BauO NRW § 66 Abs 1 Nr 3
Leitsätze:

1. Eine Luftwärmepumpe ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW.

2. Eine Luftwärmepumpe, die auf einer von der Grundstücksgrenze 3,0 m entfernten Gebäudeaußenwand in einer Höhe von mehr als 2 m montiert ist, verstößt gegen § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW, unabhängig davon, ob die Luftwärmepumpe als selbständige bauliche Anlage anzusehen ist oder ob sie wegen des unmittelbaren Funktionszusammenhangs mit dem Wohngebäude als Teil des Gebäudes zu betrachten ist und deshalb eine Abstandsfläche einzuhalten hat.

3. Im Hinblick auf die aus der Geräuschentwicklung folgenden Eignung, den Nachbarfrieden zu gefährden, gehen von einer Luftwärmepumpe Wirkungen wie von Gebäuden aus.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Mai 2014 verpflichtet, den Beigeladenen durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung die Beseitigung der Luftwärmepumpe am Objekt G.------straße 66a in Y.      (Gemarkung X1.     , Flur 4, Flurstück 203) aufzugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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