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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2549/15

Datum:
20.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 2549/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0820.26L2549.15.00
 
Schlagworte:
Untersuchung Amtsarzt Beamte Fürsorgepflicht Weisungsrecht
Normen:
BeamtStG § 35; BeamtStG § 45
Leitsätze:

1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG), die der besonderen Treuepflicht des Beamten gegenübersteht, bildet für sich allein keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

2.Die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, betrifft die Beamtinnen und Beamten in der persönlichen Rechtsstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses und kann hiernach nicht allein auf das aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgende Weisungsrecht gestützt werden, sondern bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2015 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Die Antragsgegnerin  trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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