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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9607/13

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 9607/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0821.26K9607.13.00
 
Schlagworte:
Staatshaftungsanspruch Arbeitszeit Höchstarbeitszeit Feuerwehr Zuvielarbeit Opt-Out-Regelung Zulage Treu und Glauben Treu und Glauben Individualvereinbarung
Normen:
AZVOFeu NRW § 2 Abs 1; Zulagengesetz § 1; RL 2003/88/EG Art 6
Leitsätze:

Ein Feuerwehrbeamter, der sich in Kenntnis dessen, dass dies zu einer ausnahmsweisen Abweichung von der grundsätzlich geltenden Höchstarbeitszeit führt, zur Ableistung einer Wochenarbeitszeit von wöchentlich 54 Stunden gegenüber seinem Dienstherrn bereit erklärt, verhält sich gegenüber seinem Dienstherrn treuwidrig, wenn er für die Vergangenheit eine höhere Vergütung wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit begehrt, obwohl er mehr als sechs Jahre auf der Grundlage seiner eigenen Einverständniserklärung trotz jeweils zum Jahrsende bestehender Widerrufsmöglichkeit und ohne je die Höhe der gezahlten Zulage zu beanstanden Dienst im Rahmen einer 54-Stunden-Woche geleistet hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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