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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6924/13

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6924/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0821.26K6924.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Pflege Einrichtung Heimunterbringung stationär Beamte Versorgungsempfänger Dienstherr Beihilfe Fürsorgepflicht Investitionskosten Vermögen Pflegewohngeld
Normen:
BVO NRW § 5c; BVO NRW § 12 Abs 5
Leitsätze:

Die bei dauerhafter stationärer Pflege von der Pflegeinrichtung gesondert berechenbaren Investitionskosten sind im Rahmen der Beihilfegewährung weder auf Grundlage der BVO NRW noch aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn berücksichtigungsfähig.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt soweit sich die Klage gegen den Bescheid des LBV NRW vom 28. August 2013 und den Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 18. März 2014 gerichtet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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